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Doppelzahlungen und Fehlüberweisungen: Wann besteht Umsatzsteuerpflicht?

Online seit 5. Dezember 2018, Lesedauer: 3 Min.

In der täglichen Praxis ist zu beobachten, dass Rechnungen versehentlich doppelt be­zahlt werden oder fälschlicherweise ein zu hoher Betrag überwiesen wird (= Doppel- bzw. Überzahlung). Es kommt aber auch vor, dass Zahlungen irrtümlich auf das Bank­konto eines Unternehmens geleistet werden, das gar keine Leistung erbracht hat (= Fehlüberweisung). Wir informieren darüber, wie diese Tatbestände derzeit aus umsatzsteuerlicher Sicht zu behandeln sind.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen von Doppelzahlungen und Fehlüberweisungen

Ein Leistungsaustausch ist Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob Umsatzsteuerpflicht vorliegt oder nicht. Bei Doppel- und Über­zahlungen wird für den gesamten Zahlungsbetrag ein Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung unterstellt (Leistungsaustausch liegt vor). Das Unternehmen hat daher den gesamten vom Leistungsempfänger erhaltenen Betrag der Umsatzsteuer zu unterwer­fen. Wird später der zu viel oder doppelt gezahlte Betrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt, kann die Umsatzsteuer wieder korrigiert werden. Fehlüberweisungen stellen hingegen keinen umsatzsteuerbaren Tatbestand dar, da es zu keinem Leistungsaus­tausch zwischen den Parteien gekommen ist. Sollte keine Rückzahlung des fälschlicherweise erhaltenen Betrages erfolgen, so hat dies aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Auswirkung. Der Betrag ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Aktuelles Urteil des BFG bestätigt Umsatzsteuerpflicht von Doppelzahlungen

Die oben dargelegte Sichtweise wird durch eine aktuelle Entscheidung (RV/610054/2017) des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 19. April 2018 bestätigt und stellt somit die derzeit gültige Rechtslage dar. In der Fachliteratur gibt es allerdings abweichende Meinungen, denn letztlich kann umsatzsteuerliches Entgelt nur das sein, was für den Erhalt der Leistung aufgewendet werden muss. Gemäß dieser Sichtweise geschehen Doppel- oder Überzahlungen schlichtweg aus Versehen und müssten umsatzsteuerlich wie Fehlüberweisungen behandelt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen wurde hinsichtlich der Entscheidung des BFG Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.

Unser Fazit:
Die Einbringung der Revision ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen, da derzeit noch keine Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Doppelzahlungen vorliegt. Die Entscheidung, welche Rechtsansicht vom VwGH vertreten wird, bleibt bis dato allerdings noch abzuwarten.
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