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Dauerbrenner Fahrtenbuch und Sachbezug: Aktueller Fall führt Schwierigkeit der Nachweispflicht vor Augen

Online seit 26. Juli 2017, Lesedauer: 2 Min.

Werden betriebliche Fahrzeuge von DienstnehmerInnen auch für Privatfahrten genutzt, so ist dafür ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des PKW-Sachbezugs wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform 2015/16 angepasst und beträgt grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (Reduktion auf 1,5 % bei geringem CO2-Ausstoß bzw. Wegfall bei reinen Elektroautos). Um die betriebliche von der privaten Nutzung glaubhaft voneinander abzugrenzen, stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung die fortlaufende Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches das einzig geeignete Instrument dar. Wird dieses nicht geführt, so können laut Verwaltungsgerichtshof (u. a. VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2001, 2001/15/0191) zwar auch andere Mittel zur Beweisführung herangezogen werden, wenngleich hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte nun erst kürzlich wieder in einem solchen Fall zu entscheiden.

Sachverhalt: Aufgrund fehlender Fahrtenbücher wurde Sachbezug angesetzt

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) einer GmbH, wurde erhoben, dass sich bei 22 Dienstneh­merInnen auch zwei firmeneigene PKWs im Betriebsvermögen befunden haben. Diese PKWs durften nach Auskunft des Geschäfts­führerehepaars ausschließlich betrieblich verwendet werden, eine Privatnutzung war untersagt, weshalb auch kein Sachbezug ange­setzt wurde. Da allerdings Fahrtenbücher fehlten und Autoschlüssel samt Fahrzeugpapieren frei zugänglich waren, wurde die rein betriebliche Verwendung (trotz Vorlage schriftlicher Vereinbarungen mit den DienstnehmerInnen) im Rahmen der Prüfung nicht aner­kannt. Für die mit 25 % an der GmbH beteiligte Ehefrau des Geschäftsführers wurde in Folge ein Sachbezug festgesetzt.

Entscheidung: Halber Sachbezugswert, da Privatfahrten ≤ 6.000 km glaubhaft waren

In der Entscheidung (GZ RV/2100171/2013) vom 14. April 2017 zeigte sich auch das BFG letztlich von der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge überzeugt. Zwar war bei der Ehefrau des Geschäftsführers auch ein Privatfahrzeug vorhanden, dennoch konnte mangels Beweisführung die Privatnutzung der firmeneigenen PKWs nicht ausgeschlossen werden. Da kein Fahr­tenbuch geführt wurde, hätten eindeutige und nachvollziehbare Beweismittel für das Verbot der Privatnutzung vorgebracht werden müssen. Aufgrund des vorhandenen Privatautos erschien es aber insgesamt als glaubwürdig, dass weniger als 6.000 Privatkilometer pro Jahr mit einem Firmenfahrzeug zurückgelegt wurden und deshalb nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist.

Unser Tipp:
Das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches ist nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin die einzige Art und Weise eines glaubhaften Nachweises über die fehlende Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann zwar auf Grundlage von BFG- und VwGH-Rechtsprechung der Gegenbeweis geführt werden, die Beweisführung kann sich mitunter aber sehr schwierig gestalten.
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