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Das blieb von der geplanten Steuerreform! Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 2020

Mit Auflösung der schwarz-blauen Regierungskoalition fand auch die groß angekündigte Steuerreform ihr jähes Ende. Kurz vor den Nationalratswahlen konnten sich jedoch noch Mehrheiten für einzelne Maßnahmen bilden und somit wurden noch Teile der geplanten Steuerreform beschlossen. Die Highlights für UnternehmerInnen haben wir für Sie kurz zusammengefasst.

  • Senkung von Sozialversicherungsbeiträgen
    Mit Jahresbeginn 2020 werden die Krankenversicherungsbeiträge um 0,85 Prozentpunkte gesenkt. Unabhängig von der Höhe des Einkommens beträgt der Beitragssatz künftig 6,8 % an Stelle von 7,65 %.

  • Erhöhung des Grenzwerts für sofortig abschreibbare Wirtschaftsgüter
    Neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter des abschreibbaren Anlagevermögens konnten bisher bei Anschaffungskosten von maximal EUR 400,- ohne Verteilung über eine Nutzungsdauer vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dieser Grenzwert steigt nun ab 2020 auf EUR 800,- pro Wirtschaftsgut. Anschaffungen zwischen EUR 400,- und EUR 800,- sollten daher erst Anfang 2020 getätigt werden.

  • Neue pauschale Gewinnermittlung für KleinunternehmerInnen
    Freiberufler und Gewerbetreibende können
    – vorausgesetzt, dass der Gewinn nicht mittels Bilanzierung ermittelt wird und die Umsätze im Kalenderjahr EUR 35.000,- nicht übersteigen – ab 2020 ihren Gewinn durch Ansatz pauschaler Betriebsausgaben ermitteln. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze innerhalb von fünf Jahren auf maximal EUR 40.000,- ist unschädlich. Ausgenommen von der Pauschalierung sind selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen bei Handels- und Produktionsunternehmen 45 % und bei Dienstleistungsunternehmen 20 % der Umsätze. Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Umsatz. Zusätzlich zum Pauschale können die in dem Wirtschaftsjahr tatsächlich bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und der Gewinnfreibetrag über den Grundfreibetrag (13 % des Gewinns, maximal EUR 3.900,-) geltend gemacht werden. Wird freiwillig von der Pauschalierung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

  • Anhebung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung
    Für KleinunternehmerInnen entfällt – bei Verlust des Vorsteuerabzuges – die Verpflichtung eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die dafür maßgebliche Umsatzgrenze wird ab 2020 von EUR 30.000,- auf EUR 35.000,- (netto) angehoben. Unverändert gilt, dass man innerhalb von fünf Jahren die Kleinunternehmergrenze einmalig um bis zu 15 % überschreiten darf, wobei aufgrund der nun beschlossenen Erhöhung des Grenzwerts die 5-Jahres-Frist jedenfalls mit 2020 neu zu laufen beginnt.

 

UNSER FAZIT

Die beschlossenen Maßnahmen sind zu begrüßen und bringen durchgehend Vorteile für die Steuerpflichtigen. Eine umfassende Steuerreform, die insbesondere auch eine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt, ist aber weiterhin ausständig.

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