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COVID-19 und die Bilanzierung: Vorüberlegungen zur künftigen Unternehmensbewertung

Online seit 10. Dezember 2020, Lesedauer: 2 Min.

Die Corona-Krise hat für viele Unternehmen weitreichende Konsequenzen wie z. B. starke Umsatzrückgänge, Produktionseinschränkungen oder gar drohende Schließungen. Diese Entwicklungen wirken sich naturgemäß auch auf die Bilanzierung aus.

Welcher Jahresabschluss ist erstmalig von COVID-19 betroffen?

Nachdem die Ursachen, die zur Krisensituation geführt haben, ab Anfang des Jahres 2020 aufgetreten sind, stellte „Corona“ bei Jahresabschlüssen mit Stichtag 31.12.2019 ein wertbegründendes Ereignis dar. Mit einzelnen Ausnahmen musste daher lediglich im Anhang darauf eingegangen werden. Diese Ansicht wird auch auf Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.01.2020 oder 28.02.2020 noch zutreffen. Bei Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.03.2020 oder später müssen die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie hingegen besonders berücksichtigt werden. So müssen eventuell Wertminderungen im Anlagevermögen und im Umlaufvermögen vorgenommen werden. Im Bereich der Rückstellungen können Vorsorgen für Drohverluste oder Restrukturierungen notwendig sein.

Generelle sowie aktiv- und passivseitige Überlegungen zur Bewertung

Bei der Bewertung ist grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen („going-concern“-Prämisse). Dabei sind alle bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses verfügbaren Informationen zu berücksichtigen und somit auch die Auswirkungen der Corona-Krise. Unternehmen, die noch im letzten Jahr unter der going-concern-Annahme bilanziert haben, können nun unter den geänderten Rahmenbedingungen diese möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten. In vielen Fällen wird die Anwendung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein. Diese sind im Abschluss zu erläutern. Kann hingegen nicht mehr von der Fortführung ausgegangen werden, muss auf Basis von Liquidationswerten bilanziert werden.

Im Anlagevermögen ist zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich ist, falls der beizulegende Wert voraussichtlich dauerhaft unter dem Buchwert liegt. Im Bereich des Umlaufvermögens ist zu beurteilen, ob eine Abwertung des Vorratsvermögens aufgrund von Gängigkeitsabschlägen oder des Entfalls von Veräußerungsmöglichkeiten erforderlich ist. Bei Forderungen ist zu prüfen, ob ein erhöhtes Ausfallsrisiko besteht und ob eine Anpassung von Pauschalwertberichtigungen erforderlich ist. Durch die Auswirkungen der Corona-Krise können Rückstellungen für Restrukturierungen erforderlich sein. Ebenfalls kann sich ein Rückstellungsbedarf bei schwebenden Beschaffungs- oder Absatzgeschäften ergeben. Im Bereich der Verbindlichkeiten kann es zu Änderungen von Kreditkonditionen kommen, die eine Änderung im Ausweis von lang- und kurzfristig erfordern.

 

Unser Fazit:
Mit den Auswirkungen der Corona-Krise hat sich ein Unternehmen zwingend im Jahresabschluss mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.03.2020 auseinanderzusetzen. Neben der Frage der positiven Unternehmensfortführung werden insbesondere Bewertungsansätze und die Bilanzierung etwaiger Corona-Hilfsmaßnahmen zu thematisieren sein.
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