Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich und mit dem Ziel der Konjunkturbelebung hat der Gesetzgeber im Rahmen des Corona-Hilfspaketes eine COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Durch diese Investitionsprämie sollen bestimmte Investitionen gefördert werden, wobei die Abwicklung des Förderprogrammes über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) erfolgen wird. Der Antrag ist dabei zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 bei der aws einzubringen.
Beantragung der Investitionsprämie und Förderhöhe
Unternehmen aller Branchen und Größen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden, können die Investitionsprämie beantragen. Gefördert werden dabei materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (es gelten auch gebrauchte Wirtschaftsgüter), wobei die ersten Maßnahmen für diese Investition zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 gesetzt werden müssen. Für diese Investitionen besteht eine Behaltefrist von drei Jahren (Sperrfrist).
Erste Maßnahmen sind beispielsweise Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Unbeachtlich sind unter anderem Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen, Finanzierungsgespräche, Finanzierungsanträge bzw. –zusagen, die folglich nicht als erste Maßnahmen gewertet werden.
Liegt eine förderungswürdige Investition vor, kann das Unternehmen ab dem 01.09.2020 die Investitionsprämie über den aws Fördermanager beantragen. Dabei handelt es sich um einen steuerfreie und grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschuss, der 7 % der förderfähigen Investitionen beträgt. Bestimmte Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit bzw. LifeScience werden sogar mit 14 % der Investitionskosten gefördert.
Ausnahmen von der COVID-19-Investionsprämie
Neben weiterführenden Informationen werden auf der Website der aws auch Investitionen angeführt, die dezidiert nicht gefördert werden. Konkret handelt es sich dabei um folgende Kapitalanlagen:
- klimaschädliche Investitionen (z. B. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen),
- Investitionen, bei denen bereits vor dem 01.08.2020 oder erst nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
- aktivierte Eigenleistungen,
- leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert),
- der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken,
- der Bau und Ausbau von Wohngebäuden (wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind),
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten,
- Finanzanlage,
- Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
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