Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften haben bekanntermaßen die Möglichkeit, durch die Anschaffung von begünstigtem Anlagevermögen (abnutzbare körperliche Anlagegüter sowie bestimmte Wertpapiere) im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags eine deutliche Steuerersparnis zu erzielen. Als eine der Voraussetzungen für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist eine betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren festgelegt. Sollte das entsprechende Anlagevermögen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, kommt es – mit Ausnahme des Ausscheidens infolge höherer Gewalt – zu einer Nachversteuerung und somit Rückgängigmachung des entsprechenden Gewinnfreibetrags.
Erkenntnis des BFG: Nachversteuerung bei Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltefrist
In einem Erkenntnis vom 11.11.2020 (RV/7102576/2018) hat sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage beschäftigt, ob eine Nachversteuerung auch anlässlich einer Betriebsaufgabe durchzuführen ist, wobei im gegenständlichen Fall Investitionen in begünstigte Wertpapiere vorlagen. Zusammengefasst stellte das BFG fest, dass der wertpapiergedeckte Gewinnfreibetrag eine Begünstigung im Interesse der Stärkung des Betriebskapitals darstellt, weshalb folglich ein Betrieb vorhanden sein muss. Anlässlich der Betriebsaufgabe müssen daher die Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt werden und folglich aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die 4-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, wird daher eine Nachversteuerung ausgelöst. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die Wertpiere nicht verkauft, sondern weiterhin im Privatvermögen gehalten werden.
Inanspruchnahme von Begünstigungen im Aufgabefall möglich
Sofern die Behaltefrist noch nicht erfüllt ist, kann eine Nachversteuerung nur bei Veräußerung des Betriebes vermieden werden, sofern das entsprechende Anlagevermögen mitverkauft wird. In diesem Fall läuft die 4-Jahres-Frist beim Rechtsnachfolger weiter. Gleichzeitig bestätigt das BFG, dass diese Nachversteuerung ein Teil des Aufgabegewinnes ist und daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen diversen Begünstigungen zugänglich ist (z. B. Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes, Verteilung auf drei Jahre).
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