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Beantragung der Corona-Kurzarbeit unterscheidet sich zwischen Bundesländern: Aktuelle Schritte befinden sich in den FAQ der WKO

Online seit 22. März 2020, Lesedauer: Min.

Am 19.03.2020 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) die Dokumente zur Beantragung der Corona-Kurzarbeit veröffentlicht (siehe auch: Neue Dokumente zur COVID-19-Kurzarbeit online: Antragstellung kann in Ruhe erfolgen). In unserem Update zu den bisher gesetzten Personal- und Liquiditätsmaßnahmen haben wir Sie auf die dabei zu beachtenden Schritte bereits hingewiesen. Im Newsletter der WKO OÖ vom 20.03.2020 sowie in den aktuellen Coronavirus FAQ auf der WKO-Website (Punkt 7: Wie kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeit einleiten?) wird nun jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren zur Beantragung der Kurzarbeit in den einzelnen Bundesländern durchaus etwas voneinander unterscheiden kann. In Oberösterreich wird dabei eine unbürokratischere Form der Abwicklung verfolgt, da das AMS OÖ die zu unterzeichnende Sozialpartnervereinbarung direkt an den ÖGB zur Freigabe weiterleitet und die WKOÖ die Freigabe über eine Pauschalvereinbarung mit dem AMS  erteilt. Für den/die Dienstgeber/in besteht somit kein weiterer Handlungsbedarf.

Unterhält ein Unternehmen auch Betriebsstandorte in weiteren Bundesländern, so kann die Zuständigkeit für den Kurzarbeitsantrag auch an die federführende Landesorganisation übertragen werden. Bei mehreren Standorten sind gesonderte Anträge erforderlich, wenn diese unterschiedliche Kurzarbeitszeiträume wählen. Bereits eingereichte Anträge und Sozialpartnervereinbarungen bleiben auch weiterhin aufrecht. In den nächsten Tagen dürfen hierzu die schriftliche Rückmeldungen seitens AMS bzw. WKO erwartet werden.

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