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aws Beschäftigungsbonus ab Juli 2017: Die wichtigsten Details zu Förderung und Antragstellung

Nach langem medialen hin und her, tritt der Beschäftigungsbonus wie geplant mit 1. Juli 2017 in Kraft. Nachdem der Ministerrat bereits im Februar 2017 grünes Licht für die Fördermaßnahme gegeben hatte, wurde nun unmittelbar vor der Sommerpause die Ge­nehmigung durch den Nationalrat erteilt. Ziel ist, mit einem Budget von EUR 2 Mrd., 150.000 zusätzliche Arbeitsplätze mittels einer branchen- und unternehmensgrößenunabhängigen Förderung der Lohnnebenkosten zu schaffen.

Voraussetzungen und Details zur Förderung der Lohnnebenkosten

Der Beschäftigungsbonus sieht eine Erstattung von 50 % der Lohnnebenkosten (LNK) für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz (Voll­zeitäquivalent) für drei Jahre vor. Der Begriff der LNK ist dabei weit gefasst und umfasst nicht nur DB, DZ und Kommunalsteuer, sondern sämtliche Dienstgeberbeiträge z. B. zu Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Es werden nur zu­sätzliche vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse (DV) gefördert, die ab dem 1. Juli 2017 zu den bestehenden Dienstverhältnis­sen entstehen. Für diese Berechnung wird der Beschäftigtenhöchststand der vier vorangegangenen Quartale (jeweils zu Quartalsende) als Referenzwert für die Berechnung der Zusätzlichkeit herangezogen. Der höchste ermittelte Beschäftigtenstand ist dabei der für die För­derung maßgebliche Wert. Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse erfüllen zudem folgende Kriterien:

  • DV entsteht ab 1. Juli 2017 durch Anmeldung des/der DN zur Sozialversicherung
  • DN ist vollversicherungspflichtig (d. h. über der Geringfügigkeitsgrenze)
  • DV besteht ununterbrochen für zumindest 4 Monate
  • DV unterliegt der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht
  • DV wird mit einer ehemals arbeitslos gemeldeten Person, Bildungsabgängern oder Jobwechslern besetzt

Antragstellung hat über aws Fördermanager zu erfolgen

Die Abwicklung organisiert die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Grundsätzlich ist der Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses zu stellen, wobei eine rasche Einbringung des Antrags nach Beginn des DV empfohlen wird. Bei Teilzeitdienstverhältnissen beginnt die 30-Tage-Frist immer erst mit Einstellung jenes Teilzeitbeschäftigten mit dem das Vollzeitäquivalent erreicht wird.

Achtung: Um die für die Antragstellung erforderlichen Dienstnehmerdaten übermitteln zu dürfen, muss zuvor die Zustimmung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers eingeholt werden. Dies kann schriftlich mittels einer Sondervereinbarung oder durch einen zusätzlichen Passus im Dienstvertrag geschehen.

UNSER TIPP

Unter der URL www.beschaeftigungsbonus.at wurde eine eigene Website veröffentlicht, die zu allen Fragen rund um die Fördermaßnahme Auskunft gibt bzw. die Einreichung über den aws Fördermanager ermöglicht. Bitte treten Sie rechtzeitig mit uns in Kontakt, da für die Förderung Bestätigungen durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer erforderlich sind.

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