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Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt): Wissenswertes zur Hersteller- und Hauptwohnsitzbefreiung

Online seit 11. Juli 2019, Lesedauer: 2 Min.

Seit dem 1. April 2012 unterliegen sรคmtliche Gewinne aus der VerรคuรŸerung von privaten Grundstรผcken, welche sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auรŸerhalb der damals geltenden Spekulationsfrist befanden, der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Die zentralen Ausnahmebestimmungen von dieser Steuerpflicht sind die Herstellerbefreiung und die Hauptwohnsitzbefreiung, deren korrekte Anwendung in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten fรผhrt, weshalb einige wesentliche Voraussetzungen nachfolgend kurz beleuchtet werden.

Herstellerbefreiung eingeschrรคnkt auf Gebรคude

Diese Befreiungsbestimmung nimmt VerรคuรŸerungen von selbst hergestellten Gebรคuden von der Steuerpflicht aus. Soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre jedoch zur Erzielung von Einkรผnften gedient haben, gelangt die Befreiung nicht zur Anwendung. Somit scheidet ein Gebรคude insoweit von der Befreiung aus, als es vermietet oder betrieblich genutzt wurde. Der privat genutzte Gebรคudeanteil bleibt steuerbefreit. Bei unentgeltlichen Gebรคudeรผbertragungen (Erbschaft, Schenkung) geht die Befreiung verloren, da diese nur dem Hersteller, aber nicht dem Rechtsnachfolger zusteht.

Hauptwohnsitzbefreiung umfasst neben Gebรคude auch Grund und Boden

Neben der Erfรผllung der im Gesetz genannten Fristen (2 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz von der Anschaffung bis zur VerรคuรŸerung bzw. 5 Jahre durchgehend innerhalb der letzten 10 Jahre) ist es notwendig, dass der Hauptwohnsitz zeitnah mit der VerรคuรŸerung tatsรคchlich aufgegeben wird. Es ist somit beispielsweise nicht mรถglich, die Liegenschaft (steuerfrei) zu verkaufen und diese anschlieรŸend als Mieter weiter zu bewohnen. Weiters muss das Hauptwohnsitzerfordernis vom VerรคuรŸerer selbst erfรผllt worden sein. Die Anwendung der Befreiung auf eine Verlassenschaft bzw. die รœbertragung im Erbschafts- oder Schenkungsweg ist somit nicht mรถglich.

Positiv zu bewerten ist die mittlerweile erfolgte Klarstellung dahingehend, dass bei der Ermittlung des Zeitraumes, in dem eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim als Hauptwohnsitz des VerรคuรŸerers genutzt wurde, auch jene Zeiten anzurechnen sind, in der der VerรคuรŸerer bloรŸ Mieter des verรคuรŸerten Objektes war. Weiterhin ist aber einschrรคnkend zu beachten, dass zum Zeitpunkt der VerรคuรŸerung ein Eigenheim (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) bzw. eine Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vorliegen und die Nutzung fรผr eigene Wohnzwecke zumindest 2/3 der Gesamtnutzflรคche umfasst haben muss.

Unser Tipp:
Achten Sie im Falle des Verkaufes von Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen auf die mรถgliche Anwendung von Befreiungsbestimmungen. Eine exakte Beurteilung des Sachverhaltes ist in diesen Fรคllen unerlรคsslich und kann unter Umstรคnden zu einer deutlichen Steuerersparnis fรผhren. Treffen die Voraussetzungen fรผr beide Befreiungen zu, ist der gรผnstigeren Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang zu geben.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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