Seit dem 1. April 2012 unterliegen sรคmtliche Gewinne aus der Verรคuรerung von privaten Grundstรผcken, welche sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auรerhalb der damals geltenden Spekulationsfrist befanden, der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Die zentralen Ausnahmebestimmungen von dieser Steuerpflicht sind die Herstellerbefreiung und die Hauptwohnsitzbefreiung, deren korrekte Anwendung in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten fรผhrt, weshalb einige wesentliche Voraussetzungen nachfolgend kurz beleuchtet werden.
Diese Befreiungsbestimmung nimmt Verรคuรerungen von selbst hergestellten Gebรคuden von der Steuerpflicht aus. Soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre jedoch zur Erzielung von Einkรผnften gedient haben, gelangt die Befreiung nicht zur Anwendung. Somit scheidet ein Gebรคude insoweit von der Befreiung aus, als es vermietet oder betrieblich genutzt wurde. Der privat genutzte Gebรคudeanteil bleibt steuerbefreit. Bei unentgeltlichen Gebรคudeรผbertragungen (Erbschaft, Schenkung) geht die Befreiung verloren, da diese nur dem Hersteller, aber nicht dem Rechtsnachfolger zusteht.
Neben der Erfรผllung der im Gesetz genannten Fristen (2 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz von der Anschaffung bis zur Verรคuรerung bzw. 5 Jahre durchgehend innerhalb der letzten 10 Jahre) ist es notwendig, dass der Hauptwohnsitz zeitnah mit der Verรคuรerung tatsรคchlich aufgegeben wird. Es ist somit beispielsweise nicht mรถglich, die Liegenschaft (steuerfrei) zu verkaufen und diese anschlieรend als Mieter weiter zu bewohnen. Weiters muss das Hauptwohnsitzerfordernis vom Verรคuรerer selbst erfรผllt worden sein. Die Anwendung der Befreiung auf eine Verlassenschaft bzw. die รbertragung im Erbschafts- oder Schenkungsweg ist somit nicht mรถglich.
Positiv zu bewerten ist die mittlerweile erfolgte Klarstellung dahingehend, dass bei der Ermittlung des Zeitraumes, in dem eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim als Hauptwohnsitz des Verรคuรerers genutzt wurde, auch jene Zeiten anzurechnen sind, in der der Verรคuรerer bloร Mieter des verรคuรerten Objektes war. Weiterhin ist aber einschrรคnkend zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Verรคuรerung ein Eigenheim (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) bzw. eine Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vorliegen und die Nutzung fรผr eigene Wohnzwecke zumindest 2/3 der Gesamtnutzflรคche umfasst haben muss.
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