Als Unterstützung während der Corona-Pandemie wurde für die Gastronomie, die Kulturbranche und den Publikationsbereich der Umsatzsteuersatz beginnend mit 01.07.2020 – vorerst begrenzt mit 31.12.2020 – auf 5 % gesenkt. Aufgrund des Andauerns der Pandemie wurde der 5 %ige Umsatzsteuersatz sodann großteils bis 31.12.2021 verlängert. Im Publikationsbereich waren von dieser Verlängerung aber Zeitungen und andere periodische Druckwerke nicht mehr erfasst.
Was nur noch bis 31.12.2021 begünstigt ist
Mit Jahresende 2021 endet der ermäßigte Steuersatz in der Gastronomie und Hotellerie, im Kulturbereich und für Publikationen. Bis einschließlich 31.12.2021 gilt für die genannten Bereiche der Steuersatz von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen. Bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen gesenkt. Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) und Publikationen kommt der ermäßigte Steuersatz von 5 % noch bis 31.12.2021 zur Anwendung.
Auswirkungen auf Rechnungslegung und Registrierkasse
Rechnungen sind ab 1. Jänner 2022 wieder mit dem bisher bekannten Umsatzsteuersätzen auszustellen. Dafür ist es erforderlich, eine etwaige Registrierkasse anzupassen. Weiters ist gerade bei Anzahlungen zu beachten, dass diese im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern sind. Ändert sich nun zum späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung der Umsatzsteuersatz, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen. Davon abweichend können UnternehmerInnen nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls wäre bei Inkrafttreten der Umsatzsteuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.
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