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Attraktivierung der Mitarbeiterbeteiligung: Eckpunkte der neuen steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung

Online seit 1. März 2022, Lesedauer: 2 Min.

Die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde vor dem Hintergrund geschaffen, einen praxistauglichen Anreiz zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung einzuführen. Denn seit 1. Jänner 2022 ist es für Unternehmen möglich an ihre MitarbeiterInnen eine Gewinnbeteiligung von jährlich bis zu EUR 3.000,- pro Person steuerfrei als Prämie auszuschütten. Damit eine Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden darf, müssen jedoch einige Kriterien erfüllt sein.

Gewährung an aktive Mitarbeiter/innen klar definierter Gruppen

Die steuerfreie Prämie kann nur an im Unternehmen aktive MitarbeiterInnen ausbezahlt werden. Zudem muss die Gewinnbeteiligung diskriminierungsfrei allen MitarbeiterInnen oder zumindest bestimmten Arbeitnehmergruppen gewährt werden. Darunter fallen bspw. Großgruppen wie alle Angestellten oder ArbeiterInnen, aber auch andere abgrenzbare Gruppen wie z. B. Außendienst- bzw. InnendienstmitarbeiterInnen, das gesamte kaufmännische, technische oder das Verkaufspersonal. Die Höhe der Prämie kann innerhalb aller ArbeitnehmerInnen oder einer Gruppe von ArbeitnehmerInnen nach objektiven Merkmalen jedoch natürlich unterschiedlich gestaffelt sein.

Keine Gehaltsumwandlung und Deckelung mit dem EBIT

Um steuerfrei zu sein, darf die Prämie nicht statt einem bisher gezahlten Arbeitslohn oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Gehaltsumwandlungen sind damit nicht erlaubt. Die Zahlung darf weiters nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs 5 Z. 1-6 EStG (z. B. Kollektivverträge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) erfolgen. Bisher von ArbeitgeberInnen freiwillig gewährte und individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen gelten hingegen nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns.

Dabei ist die steuerfreie Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen gedeckelt und zwar bis zum unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuer (EBIT) aus dem Vorjahr. Bei Vorliegen eines Konzerns kann statt auf das EBIT der Einzelgesellschaft auch auf das Konzern-EBIT abgestellt werden. Achtung: Mitarbeitergewinnbeteiligungen sind zwar von der Lohnsteuer befreit, nicht jedoch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt).

Unser Tipp:
Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen können nicht nur von ArbeitgeberInnen gewährt werden, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. Falls der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgt, kann anstelle des unternehmensrechtlichen EBIT auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.
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