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Attraktivierung der Mitarbeiterbeteiligung: Eckpunkte der neuen steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung

Online seit 1. Mรคrz 2022, Lesedauer: 2 Min.

Die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde vor dem Hintergrund geschaffen, einen praxistauglichen Anreiz zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung einzufรผhren. Denn seit 1. Jรคnner 2022 ist es fรผr Unternehmen mรถglich an ihre MitarbeiterInnen eine Gewinnbeteiligung von jรคhrlich bis zu EUR 3.000,- pro Person steuerfrei als Prรคmie auszuschรผtten. Damit eine Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden darf, mรผssen jedoch einige Kriterien erfรผllt sein.

Gewรคhrung an aktive Mitarbeiter/innen klar definierter Gruppen

Die steuerfreie Prรคmie kann nur an im Unternehmen aktive Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Zudem muss die Gewinnbeteiligung diskriminierungsfrei allen Mitarbeiter:innen oder zumindest bestimmten Arbeitnehmergruppen gewรคhrt werden. Darunter fallen bspw. GroรŸgruppen wie alle Angestellten oder Arbeiter:innen, aber auch andere abgrenzbare Gruppen wie z. B. AuรŸendienst- bzw. Innendienstmitarbeiter:innen, das gesamte kaufmรคnnische, technische oder das Verkaufspersonal. Die Hรถhe der Prรคmie kann innerhalb aller ArbeitnehmerInnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen nach objektiven Merkmalen jedoch natรผrlich unterschiedlich gestaffelt sein.

Keine Gehaltsumwandlung und Deckelung mit dem EBIT

Um steuerfrei zu sein, darf die Prรคmie nicht statt einem bisher gezahlten Arbeitslohn oder einer รผblichen Lohnerhรถhung geleistet werden. Gehaltsumwandlungen sind damit nicht erlaubt. Die Zahlung darf weiters nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gem. ยง 68 Abs 5 Z. 1-6 EStG (z. B. Kollektivvertrรคge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) erfolgen. Bisher von ArbeitgeberInnen freiwillig gewรคhrte und individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen gelten hingegen nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns.

Dabei ist die steuerfreie Summe der jรคhrlich gewรคhrten Gewinnbeteiligungen gedeckelt und zwar bis zum unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuer (EBIT) aus dem Vorjahr. Bei Vorliegen eines Konzerns kann statt auf das EBIT der Einzelgesellschaft auch auf das Konzern-EBIT abgestellt werden. Achtung: Mitarbeitergewinnbeteiligungen sind zwar von der Lohnsteuer befreit, nicht jedoch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt).

Unser Tipp:
Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen kรถnnen nicht nur von ArbeitgeberInnen gewรคhrt werden, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermรถgensvergleich nach ยง 5 EStG ermitteln. Falls der Betriebsvermรถgensvergleich nach ยง 4 Abs. 1 EStG erfolgt, kann anstelle des unternehmensrechtlichen EBIT auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maรŸgeblich.
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