Der Begriff des โGold-Platingโ steht fรผr die รbererfรผllung EU-rechtlicher Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber. Da ein solches Vorgehen zu unnรถtigen administrativen Belastungen fรผhren kann, wurden mit dem Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 erste Schritte gesetzt, wodurch nun bei 11 Gesetzen auf unionsrechtliche Mindestvorgaben zurรผckgegangen wird. Nachfolgend werden die fรผr die Bilanzierung wesentlichen รnderungen dargestellt.
Abfertigungs- und Jubilรคumsgeldrรผckstellungen kรถnnen nunmehr explizit auch wieder finanz- und nicht ausschlieรlich versicherungsmathematisch bewertet werden. Zwar hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) in seiner Stellungnahme 27 schon bisher eine finanzmathematische Berechnung als zulรคssig erachtet, die gesetzliche Verankerung dieser Rechtsansicht war jedoch ausstรคndig. Voraussetzung fรผr eine finanzmathematische Berechnung ist, dass im Einzelfall keine erheblichen Bedenken gegen diese Vorgehensweise bestehen und ein allfรคlliger Differenzbetrag unwesentlich ist. Pensionsrรผckstellungen sind aufgrund der biometrischen Berechnungsgrundlagen auch kรผnftig ausschlieรlich nach versicherungsmathematischen Grundsรคtzen zu ermitteln.
Die Folgebewertung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermรถgen wird wieder auf die Rechtslage vor Einfรผhrung des Rechnungslegungsรคnderungsgesetz 2014 (RรG 2014) rรผckgefรผhrt. Das bedeutet, dass fรผr Abschreibungen und Zuschreibungen des gesamten Anlagevermรถgens (somit auch des Finanzanlagevermรถgens) kรผnftig ausschlieรlich der beizulegende Wert (und nicht auch der beizulegende Zeitwert) maรgeblich ist. Unverรคndert bleibt hingegen die Mรถglichkeit, Finanzanlagen auch bei nicht dauernder Wertminderung abzuschreiben. Beim Umlaufvermรถgen (somit auch Finanzumlaufvermรถgen) ist die Bewertung auf Basis eines Bรถrsenkurses oder Marktpreises vorzunehmen. Beim Fehlen solcher Werte ist auch hier der beizulegende Wert heranzuziehen. Wertobergrenze fรผr das gesamte Anlage- und Umlaufvermรถgen stellen unverรคndert die (fortgeschriebenen) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dar.
Bereits mit dem RรG 2014 wurde die Kleinstkapitalgesellschaft als Grรถรenmerkmal im UGB geschaffen (Bilanzsumme bis EUR 350.000,- / Umsatzerlรถse bis EUR 700.000,- / max. 10 Mitarbeiter). Solche Kleinstkapitalgesellschaften haben beim Firmenbuch ausschlieรlich die Bilanz offenzulegen. Klargestellt wurde nun, dass auch die unter der Bilanz erforderlichen Angaben nach ยง 242 Abs. 1 UGB (Haftungsverhรคltnisse sowie an Vorstand/Aufsichtsrat gewรคhrte Vorschรผsse/Kredite) nicht offenzulegen sind.
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