Das Verschenken von Gutscheinen an MitarbeiterInnen ist fรผr viele Unternehmen ein Fixpunkt zur Weihnachtszeit. Bei Beachtung der entsprechenden Grenzwerte und Rahmenbedingungen kann dies einerseits steuerfrei fรผr die MitarbeiterInnen und dennoch steuerlich abzugsfรคhig fรผr das Unternehmen erfolgen.
Unverรคndert zu den Vorjahren sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis EUR 365,- (z. B. Weihnachtsfeiern, andere Betriebsfeiern und Ausflรผge) steuerfrei. Weiters kรถnnen an MitarbeiterInnen Sachzuwendungen bis EUR 186,- (z. B. Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmรผnzen, o. รค; nicht jedoch Bargeld) steuerfrei รผbergeben werden. Diese Begรผnstigungen gelten pro MitarbeiterIn und Jahr. Sie sind ggf. auch auf mehrere Veranstaltungen in einem Kalenderjahr aufteilbar.
Angesichts der aktuellen COVID-19-Krise werden heuer keine Weihnachtsfeiern stattfinden. Dennoch kรถnnen den MitarbeiterInnen Weihnachtsgeschenke in Form von Sachzuwendungen steuerfrei zugewendet werden, zumal hierfรผr keine Abhaltung einer Betriebsfeier vorausgesetzt wird. Es genรผgt, wenn die รbergabe der Geschenke der eigentliche Anlass bzw. Inhalt der Veranstaltung ist.
Von Vertretern der Regierungsparteien wurde nun in Aussicht gestellt, dass Unternehmen heuer ihren MitarbeiterInnen zusรคtzlich Gutscheine von EUR 365,- steuerfrei weitergeben kรถnnen sollen. Begrรผndet wird dies damit, dass durch diese Maรnahmen die Gastronomie und der Handel in Zeiten gefรถrdert werden kรถnnen, in denen keine Weihnachtsfeiern stattfinden und auch im Frรผhjahr oder Sommer so gut wie keine Feste mรถglich waren.
Zusรคtzlich zu den รผblichen Steuerbegรผnstigungen kรถnnen ArbeitgeberInnen aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfreie Zulagen und Bonuszahlungen bis EUR 3.000,- pro MitarbeiterIn auszahlen. Fรผr derartige โCorona-Prรคmienโ fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Voraussetzung dafรผr ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die von Unternehmen zusรคtzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und รผblicherweise bisher nicht gewรคhrt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind somit nicht von der Befreiung umfasst.
Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen kรถnnen nach Ansicht des BMF allen ArbeitnehmernInnen, die Einkรผnfte aus nichtselbstรคndiger Arbeit beziehen, steuerfrei gewรคhrt werden. Es gibt dabei โ entgegen ursprรผnglicher Ankรผndigungen โ keine Einschrรคnkungen auf Branchen oder systemrelevante Tรคtigkeiten.
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