Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Aktuelles zur Personalverrechnung: Abgabenfreie Teuerungsprämie und Senkung des DB

Online seit 18. November 2022, Lesedauer: 3 Min.

Zur Abfederung der Teuerung hat der Gesetzgeber sowohl die Möglichkeit geschaffen, MitarbeiterInnen in 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie bis zu EUR 3.000,- pro Jahr abgabenfrei auszubezahlen als auch den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) für 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu senken.

Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Teuerungsprämie

Die Abgabenfreiheit gilt für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer), wobei jedoch folgende Rahmenbedingungen zu beachten sind:

  • Bis zu EUR 2.000,- pro MitarbeiterIn und Jahr können ohne weitere Voraussetzungen abgabenfrei ausbezahlt werden. Dies gilt unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit; auch für geringfügig Beschäftigte ist eine Teuerungsprämie möglich).
    Weitere EUR 1.000,- können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn dies in einer lohngestaltenden Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit allen MitarbeiterInnen) geregelt ist. In diesen Fällen ist die Teuerungsprämie jedoch allen MitarbeiterInnen oder bestimmten (sachlich begründbaren) Gruppen auszubezahlen und kann nicht auf einzelne MitarbeiterInnen beschränkt werden.
  • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden (keine Bezugsumwandlung). Wurden daher schon bisher Prämien oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, können diese in 2022 und 2023 nicht als abgabenfreie Teuerungsprämie ausbezahlt werden.
  • Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, dürfen diese insgesamt den Betrag von EUR 3.000,- pro Jahr nicht übersteigen.
  • Die Teuerungsprämie muss zwingend am Lohnzettel und Lohnkonto ausgewiesen werden. Weiters empfehlen wir, entweder in der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder in einer separaten Vereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt, diese freiwillig bezahlt wird und daraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann.

Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) von 3,9 % auf 3,7 %

Ab Jänner 2023 besteht die Möglichkeit den DB in der Lohnverrechnung zu reduzieren. Voraussetzung für diese Senkung ist, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Vereinfachend zählt als lohngestaltende Vorschrift laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist. Gerne stellen wir Ihnen hierfür eine Vorlage auf Nachfrage zur Verfügung.

Unser Tipp:
Kürzlich wurde vom BMF ausdrücklich klargestellt, dass die Auszahlung der Teuerungsprämie auch in Form von Gutscheinen erfolgen kann. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist aber trotzdem erforderlich.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
987 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
52 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 90 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS