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Änderungen bei der Gebäudeabschreibung: Investitionsförderung durch beschleunigte Abschreibungsmöglichkeit

Online seit 3. Dezember 2020, Lesedauer: 2 Min.

Neben der Investitionsprämie und der degressiven Abschreibung wurde auch für Gebäude eine Investitionsförderung geschaffen. Durch die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung sollen Investitionen forciert werden.

Steuerrecht sieht lange Nutzungsdauer für Gebäude vor

Für Gebäude im Betriebsvermögen sieht das Steuerrecht grundsätzlich nur zwei Abschreibungssätze vor: 2,5 % für Betriebsgebäude und 1,5% für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen. Bei Gebäuden in Leichtbauweise gestattet die Finanzverwaltet zudem vereinfachend einen Abschreibungssatz von 4 %. Im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) schränkt das Steuerrecht den Abschreibungssatz generell – unabhängig von der Art der Nutzung des Gebäudes – auf 1,5 % ein.

Diese Abschreibungssätze gelten auch für Gebäude, die in gebrauchtem Zustand erworben werden. Sollen höhere Abschreibungssätze angewendet werden, so ist die Nutzungsdauer nachzuweisen. Dies hat in aller Regel – insbesondere auch bei gebrauchten Gebäuden – durch ein Gutachten zu geschehen.

Neue, beschleunigte Gebäudeabschreibung

Um nun auch für Gebäudeanschaffungen bzw. -herstellungen, die nicht der neu geschaffenen degressiven Abschreibung zugänglich sind, Investitionsanreize zu bieten, kann für derartige Investitionen nach dem 30.06.2020 im ersten Jahr maximal der dreifache Abschreibungssatz und im darauffolgenden Jahr der zweifache Abschreibungssatz angewendet werden. Ab dem dritten Jahr ist sodann zur entsprechenden Normalabschreibung zurückzukehren.

Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die Abschreibung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten somit 7,5 % bzw. 4,5 %, im darauffolgenden Jahr 5 % bzw. 3 %. Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt der Abschreibungssatz sodann wieder die ursprünglichen 2,5 % bzw. 1,5 %. Zusätzlich muss die Halbjahresabschreibungsregelung nicht angewendet werden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Kalenderhalbjahr die volle Jahresabschreibung aufwandswirksam wird.

Beispiel: Anschaffung eines Bürogebäudes im Betriebsvermögen im Jahr 2021 (Anschaffungskosten von EUR 700.000,-)

  • Beschleunigte Abschreibung 2021: 700.000,- x 7,5 % = 52.500,- (statt 17.500,-)
  • Beschleunigte Abschreibung 2022: 700.000,- x 5 % = 35.000,- (statt 17.500,-)
  • Abschreibung ab 2023: 700.000,- x 2,5 % = 17.500,-

Unser Fazit:
Die Einführung der beschleunigten Abschreibung in den ersten beiden Jahren ist zu begrüßen. Der Steuerspareffekt bei Gebäudeinvestitionen kann dadurch zumindest teilweise vorgezogen werden.
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