Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Änderung der Sachbezugswerteverordnung bei Dienstwohnungen: Kein Sachbezug für kleine, arbeitsplatznahe Dienstwohnungen

Online seit 14. März 2019, Lesedauer: Min.

Stellen DienstgeberInnen ihren DienstnehmerInnen eine Wohnung zur Verfügung, so ist dafür grundsätzlich in der Personalverrechnung ein zu versteuernder Sachbezug anzu­setzen. Die Höhe dieses Sachbezugs sowie etwaige Befreiungsbestimmungen sind in der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Durch eine Änderung der Verordnung des Bun­desministers für Finanzen ist nunmehr die rasche Verfügbarkeit am Arbeitsplatz keine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Sachbezugs.

 

Dienstwohnung darf nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden

Laut abgeänderter Sachbezugswerteverordnung muss die Unterkunft auch weiterhin arbeitsplatznah sein. Die rasche Verfügbarkeit liegt hingegen nicht mehr im besonderen Interesse der ArbeitgeberInnen. Vorausgesetzt für die Steuerfreiheit wird nun jedoch, dass die Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden darf. Dieses Kriterium ist im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung aller persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sowie Beziehungen zu bestimmen.

Bei verheirateten ArbeitnehmerInnen liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen stets dort, wo auch EhepartnerIn bzw. Familie wohn­haft sind. Bei ledigen ArbeitnehmerInnen befindet sich dieser hingegen an jenem Wohnort, an dem engere persönliche Beziehungen bestehen. Diese persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck in Bindungen zu nahestehende Personengruppen wie z. B. Eltern, Verlobte/n, Freundes- und Bekanntenkreise, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten finden. Genau hier kann auch vonseiten der Finanzverwaltung der Hebel angesetzt werden. Denn wird der Lebensmittelpunkt der vom Dienstgeber zur Verfü­gung gestellten Wohnung zugeordnet, führt dies zum vollständigen Verlust der möglichen Steuerbefreiung.

 

Änderungen gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2018

Ist eine Dienstwohnung arbeitsplatznah und nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen, so ist bis 30 m²-Größe kein Sachbezug anzusetzen. Liegt die Wohnungsgröße zwischen 30 m² und 40 m², fällt zwar ein Sachbezug an, jedoch kann ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden, sofern die Unterkunft für max. 12 Monate durchgehend zur Verfügung gestellt wird. Im Umkehrschluss ist immer der volle Sachbezug anzusetzen, wenn die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet oder aber die Wohnungsgröße 40 m² überschreitet..

 

Unser Tipp:
Überprüfen Sie im Bedarfsfall Ihre Lohnverrechnung. Beachten Sie dabei auch, dass mit 12. März 2019 vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz neue Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug veröffentlicht wurden.

PDF

 

Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
190 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 90 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS