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Die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitskleidung als Betriebsausgaben sorgt bei vielen Unternehmen immer wieder für Verwirrung. Wir klären im Folgenden daher darüber auf, wie Arbeitskleidung zu gestalten ist, um diesen Aufwand steuerlich absetzen zu können.

Ãœberwiegende berufliche Verwendung funktioneller Arbeitskleidung

Ein Bekleidungsaufwand kann dann als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn es sich bei diesem um eine typische Berufskleidung oder eine Arbeitsschutzkleidung han­delt. Beispiele einer solchen funktionellen Arbeitskleidung sind: Arbeitsmäntel, Ärzte­kittel, Uniformen, Arbeitsschuhe, Schutzhelme, Latzhosen oder Overalls. Besteht bei der Bekleidung jedoch auch die Möglichkeit der privaten Nutzung, so wird die Abzugs­fähigkeit vom Finanzamt zumeist nicht anerkannt. Dies ist bspw. bei Business-Outfits der Fall, da der Gesetzgeber die überwiegende berufliche Verwendung bürgerlicher Kleidung nicht kontrollieren kann.

Corporate Identity macht Kleidung zur Arbeitskleidung

Die Anschaffung von Kleidung für DienstnehmerInnen ist selbst dann eine Betriebsausgabe, wenn obige Merkmale der Berufs­kleidung nicht vorliegen. Es liegt dann jedoch ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug vor. Lässt sich die Arbeits­kleidung hingegen der firmeneigenen Corporate Identity (CI) zuordnen, so wird dies von der Finanz als eindeutiges Zeichen einer überwiegenden beruflichen Verwendung gewertet und es liegt kein Sachbezug mehr vor. Insbesondere gewährleistet dies der Aufdruck des Firmenlogos. Trachtenanzüge oder Dirndln in der Gastronomie gelten folglich nur dann als steuerlich abzugsfähig, wenn sie auch einen allgemein erkennbaren Uniformcharakter aufweisen, der eine privative Nutzung praktisch unmöglich macht.

Absetzbarkeit der Reinigungskosten von Arbeitskleidung

Fallen aufgrund außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung der Arbeitskleidung Reinigungskosten an, so können diese ebenfalls steuerlich abgesetzt werden (z. B. Automechaniker). Erforderlich ist hierfür der Fremdbeleg eines Dritten (Reinigungsfirma). Reinigungen innerhalb des eigenen oder familiennahen Haushalts werden folg­lich nicht anerkannt.

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