Im Zuge eines (Ver-)Kaufs erhalten nicht nur ArbeitnehmerInnen Trinkgelder, sondern natürlich auch UnternehmerInnen. Für diese ist es wichtig zu wissen, wie Trinkgelder, die von Kunden eingenommen werden, steuerlich einzustufen sind. Vor kurzem hatte das Bundesfinanzgericht hierüber eine Entscheidung getroffen (RV/1100433/2012).
Ausgangslage: Unternehmer war alleine verantwortlich
Ein Unternehmer betrieb eine Pizzeria mit ca. 30 Sitz- und einigen Stehplätzen. Neben dem Unternehmer waren noch zwei Dienstnehmer in der Pizzeria tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass der Unternehmer allein für Service und Abrechnung verantwortlich war und somit auch Trinkgelder vereinnahmt hat. Die beiden Dienstnehmer waren nachweislich ausschließlich in der Küche beschäftigt. Die Trinkgelder waren somit allein dem Unternehmer zuzurechnen und aufgrund der betrieblichen Veranlassung als einkommen- und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Auch konnte auf den Unternehmer die für Trinkgelder bestehende Lohnsteuerbefreiung nicht angewendet werden.
Entscheidung des BFG: Trinkgelder unterliegen ESt- und USt-Pflicht
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) war es unstrittig, dass die dem selbständigen Unternehmer gewährten Trinkgelder sowohl der Einkommen- als auch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies wiederum bedeutet, dass es für die Frage der persönlichen Steuerpflicht von entscheidender Bedeutung ist, wer für den Service zuständig ist, wer abrechnet, wer Trinkgelder kassiert, für wen sie bestimmt sind, bei wem sie ankommen und letztlich verbleiben. All diese Fragen konnten jedoch im konkreten Fall nicht zu Gunsten des Unternehmers beantwortet werden.
Diese Entscheidung überrascht nicht und steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. So bestehen für das Bundesfinanzgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass es für DienstnehmerInnen eine lohnsteuerliche Ausnahmeregelung für Trinkgelder gibt, für UnternehmerInnen jedoch nicht. Tatsächlich war beim konkreten Sachverhalt im Wesentlichen nur strittig, ob bei der konkreten Betriebsprüfung grobe Verfahrensmängel vorgelegen sind.