Rahmen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde in § 9 LSD-BG eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich geschaffen, welche mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten wird. Bei diesem Haftungstatbestand handelt es sich um eine Haftung des Auftraggebers, welche ergänzend zur Auftraggeberhaftung bei der Vergabe von Bauaufträgen schlagend wird und sich speziell auf Bauleistungen durch entsandte DienstnehmerInnen bezieht.
Voraussetzungen der Inanspruchnahme und Ausmaß der Haftung
Die neu implementierte Haftungsbestimmung sieht eine Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers bis zu 9 Monaten nach Fälligkeit des Entgelts aus dem Bauauftrag vor und setzt voraus, dass …
- der Arbeitnehmer die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens acht Wochen nach Fälligkeit des Entgelts über seine Forderung informiert,
- die Information des Arbeitnehmers Angaben über seinen Arbeitgeber, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleistungen aus der Beauftragung sowie die Art seiner Tätigkeit umfasst,
- die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse den Auftraggeber nach Beendigung der Erhebungen schriftlich über die Ausstände informiert und
- der Anspruch des Dienstnehmers weder verfallen noch verjährt ist.
Dabei kann der/die AuftraggeberIn im Rahmen der Haftung für folgende Ansprüche herangezogen werden:
- Entgeltansprüche, sofern es sich um Mindestansprüche (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) handelt, sowie
- BUAG-Zuschläge gemäß § 33d BUAG
Vorgehensweise bei der Haftungsinanspruchnahme
Wird der/die AuftraggeberIn zur Haftung herangezogen, so kann dieser für die Dauer der Haftung die Leistung des Werklohns an den Auftragnehmer umgehend verweigern, wobei sich die Höhe der Leistungsverweigerung aus den geschuldeten Entgeltansprüchen des Auftragnehmers sowie einem angemessenen Zuschlag für ein gerichtliches Verfahren zusammensetzt. Wurde der Werklohn jedoch bereits zur Gänze ausbezahlt, so kann der entstandene Schaden nur mehr zivilrechtlich eingeklagt werden.