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Kapitalistische Mitunternehmerbeteiligungen: Zur Anwendung des Hälftesteuersatzes

Beteiligungen an Mitunternehmerschaften (z. B. KG) können je nach Ausgestaltung steuerlich als Erwerbstätigkeit oder als reine Kapitalbeteiligung angesehen werden. Durch die Steuerreform 2015/16 wird es künftig zu Einschränkungen bei der Verlustverrechnung für kapitalistische Mitunternehmerbeteiligungen kommen. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich nochmals klargestellt, dass kapitalistische Mitunternehmerbeteiligungen keine Erwerbstätigkeit darstellen und Gewinne aus einer Abschichtung somit nicht dem begünstigten Hälftesteuersatz unterliegen.

Praxisfall: Anwendung des Hälftesteuersatzes wurde verwehrt

Im konkreten Sachverhalt war ein Steuerpflichtiger neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt für lange Jahre als Kommanditist an diversen GmbH & Co KGs beteiligt. Er gab nun mit Pensionsantritt seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt auf und veräußerte im selben Jahr die Beteiligungen an den GmbH & Co KGs. In Bezug auf die Veräußerung der Beteiligungen an den GmbH & Co KGs verwehrte das BFG die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungsgewinn, da diese als kapitalistisch einzustufen waren und somit keine Erwerbstätigkeit vermittelten. Dabei stellte das BFG fest, dass eine Beteiligung als MitunternehmerIn dann keine Erwerbstätigkeit darstellt, wenn ein Kommanditist keine wesentlich andere Tätigkeit als der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ausübt.

Kausalität zwischen Veräußerung und Beendigung ist nötig

Begründend führte das BFG aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem (zu begünstigenden) Veräußerungsvorgang und der Beendigung der Erwerbstätigkeit bestehen muss. Ein rein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht! Dies war insoweit überrachend, als das BFG damit der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung (EStR Rz 7321) entgegengetreten ist. Die Finanzverwaltung vertrat nämlich bis vor kurzem noch die Auffassung, dass die Veräußerung einer kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung steuerlich ausnahmsweise dann begünstigt ist, wenn die Beteiligung zeitnah mit der Beendigung (irgend)einer Erwerbstätigkeit veräußert wurde.

UNSER FAZIT

Kapitalistische Mitunternehmerbeteiligungen sind keine Erwerbstätigkeit. Für eine Abschichtung ist daher grundsätzlich auch kein begünstiger Hälftesteuersatz möglich. Durch die Entscheidung des BFG ist nun klargestellt, dass eine Begünstigung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Abschichtung der Mitunternehmerbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit steht. Ein rein zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus! Dem hat sich die Finanzverwaltung beginnend mit der Veranlagung 2015 nun angeschlossen.

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