Als neue Selbstständige werden Unternehmerinnen bezeichnet, welche für die Ausübung ihres Berufs keinen Gewerbeschein benötigen. Diese Personen trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen.
Einkommensgrenzen der gewerblichen Sozialversicherungspflicht
- EUR 4.743,72 Jahreseinkünfte, wenn im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden
- EUR 6.453,36 Jahreseinkünfte, wenn es im selben Jahr keine anderen Einkünfte gibt
Versicherungspflicht wird immer erst nachträglich festgestellt
Das Bestehen einer Versicherungspflicht kann von der SVA erst nachträglich (mit Vorliegen des Steuerbescheides für das entsprechende Jahr) geprüft werden. Bei einem Überschreiten der Grenzen wird dann jedoch auf alle vorzuschreibenden Beiträge ein Beitragszuschlag von 9,3 % verhängt.
UNSER TIPP
Ein Vermeiden unnötiger Strafzahlungen ist nur möglich, wenn die Überschreitung bereits vor Ablauf des laufenden Jahres an die SVA gemeldet wird. Daher empfiehlt es sich anhand eigener Aufzeichnungen vorab festzustellen, ob im Zweifelsfall die Grenzen über- oder doch unterschritten werden.