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Ein absolutes Muss: Die Anmeldung vor Arbeitsantritt

ArbeitgeberInnen haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte, Person (voll- oder teilversichert) vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. In letzter Zeit stellen wir wieder eine verstärkte Kontrolltätigkeit hinsichtlich der rechtzeitigen Anmeldung von ArbeitnehmerInnen fest.

Arbeitsantritt ist schon das vereinbarte Erscheinen am Arbeitsort

Als Arbeitsantritt gilt jener Zeitpunkt, zu dem ein/e ArbeitnehmerIn vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint, da ab diesem Akt rechtlich bereits die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Irrelevant ist, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst nur administrative Angelegenheiten erledigt werden (z. B. Aufnahme der für die Anmeldung erforderlichen Daten).

Typisches Verhalten der Praxis: Anmeldung erfolgt erst nach erscheinen am Arbeitsort

So hatte der Verwaltungsgerichtshof kürzlich einen Fall zu beurteilen, in dem ein neu eingestellter Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß am ersten Arbeitstag um 8 Uhr am Arbeitsplatz erschienen ist. Mit der konkreten Tätigkeit laut Arbeitsvertrag wurde erst ca. zwei Stunden später begonnen, dazwischen wurden einige Formalitäten (u. a. die Anmeldung zur Sozialversicherung) vorgenommen. Da aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ein Arbeitsbeginn vor Anmeldung festgestellt werden konnte, wurde bei einer späteren Kontrolle eine Meldeverletzung zu Recht festgestellt.

UNSER FAZIT

Sicher vor Strafen ist man nur, wenn man bereits vorab alle Daten erhebt und vor dem Erscheinen neuer ArbeitnehmerInnen am Firmengelände die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse durchführt. Wer zuwartet, ob die neuen MitarbeiterInnen tatsächlich zur Arbeit erscheinen, riskiert erhebliche Strafen.

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