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Neuregelung bei Mitarbeiterrabatten: Interne Rabatte werden deutlich attraktiver

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten umfassend neu geregelt (Gesetzesgrundlage: § 3 Abs. 1 Z 21 EStG). Demnach können mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 Mitarbeiterrabatte steuerfrei gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Rabatt bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen, die der/die Unternehmerin im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
  • Der Mitarbeiterrabatt bleibt unabhängig des betraglichen Ausmaßes steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt.
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt die 20 %-Marke, so tritt Steuerpflicht ein, sofern das betragliche Ausmaß den Wert von EUR 1.000,- (pro Jahr) übersteigt.
  • Maßstab für die Beurteilung des Ausmaßes des Mitarbeiterrabattes ist (gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 EStG), der um übliche Preisnachlässe verminderte Marktpreis.

Abhängig von den unternehmensseitig angebotenen Produkten können somit ab 1. Jänner 2016, wie nebenstehendes Beispiel verdeutlicht, umfangreiche Zuwendungen an DienstnehmerInnen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

UNSER BEISPIEL

Ein Unternehmen erzeugt hochwertige Edelstahl-Pools und vertreibt diese über Außenhändler. Den VertriebsmitarbeiterInnen wird der Bezug der Edelstahl-Pools um EUR 16.000,-, anstelle des Marktpreises von EUR 20.000,-, angeboten, sodass der Preisnachlass (da von der 20 %-Marke gedeckt) zur Gänze steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann.

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