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Steuertipps zum Jahresende 2016: 10 Sachverhalte, die Sie noch vor Jahresende beachten sollten

Unsere Top 10 der wichtigsten Steuertipps vor Jahresende dienen als Denkanstoß, um sich die bestehenden steuerrelevanten Hand­lungsmöglichkeiten in Erinnerung zu rufen. Gerne stehen wir Ihnen bei der individuellen Umsetzung mit Rat und Tat zur Seite.

  • Steuertipp 1: Investieren Sie noch vor Jahresende
    Die Inbetriebnahme von Wirtschaftsgütern vor dem 31.12.2016 (Zahlungszeitpunkt ist irrelevant) macht eine Halbjahresabschreibung noch möglich. Geringwertigen Wirtschaftsgütern (Kosten ≤ EUR 400,- netto) können hingegen sofort abgesetzt werden.
  • Steuertipp 2: Investieren Sie in den Gewinnfreibetrag
    Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (Gewerbebetriebe, Freiberufler, geschäftsführende Gesellschafter, Gesellschafter von Personengesellschaften) verfügen über die Möglichkeit 13 % des Gewinns steuerfrei zu stellen. Bei Gewinnen bis EUR 30.000,- ist dafür keinerlei Investionserfordernis von Nöten. Darüber werden begünstige Wirtschaftsgüter ein Thema, wobei der prozentuelle Freibetragssatz ab einem Gewinn von EUR 175.000,- absinkt (auf 7 % bis EUR 350.000,- bzw. auf 4,5 % bis EUR 580.000,-).
  • Steuertipp 3: Verwerten Sie Ihre Verluste optimal
    Vorjahresverluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % und bei der Einkommensteuer zu 100% des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden. Es sollte daher überlegt werden, Einnahmen in das Jahr 2016 vorzuziehen bzw. Ausgaben in das Jahr 2017 zu verschieben.
  • Steuertipp 4: Gleichen Sie Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen mit Veräußerungsgewinnen aus
    Wertzuwächse bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen sind seit 2016 mit 27,5 % steuerpflichtig (bis 2015: 25 % KESt). Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen können mit Veräußerungsgewinnen und Dividenden bzw. Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
  • Steuertipp 5: Schöpfen Sie als E/A-Rechner Ihre zeitliche Dispositionsmöglichkeiten aus
    Das Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen macht die Steuerung unregelmäßiger Einkünfte möglich. Durch Vorauszahlungen von zu erwartenden Nachzahlungen an GSVG-Beiträgen kann die Steuerbemessungsgrundlage gesenkt werden.
  • Steuertipp 6: Rückwirkende SV-Befreiung der gewerblichen Sozialversicherung bis Jahresende
    Betragen die steuerpflichtigen Einkünfte 2016 max. EUR 4.988,64 und der Jahresumsatz max. EUR 30.000,-, so können JungunternehmerInnen (max. 12 Monate GSVG-pflichtig), Personen über 60 Jahren sowie Personen über 57 Jahren, die die jeweiligen Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten haben, bei der SVA auf Antrag bis 31.12.2016 von der GSVG-Pflicht entbunden werden.
  • Steuertipp 7: Kein Antrag auf Befreiung von SV-Beiträgen bei neuen Selbständigen der GSVG nötig
    Die Versicherungspflicht tritt erst mit Überschreiten der Freigrenzen (siehe Steuertipp 6) in Kraft. Ein Überschreiten dieser Grenzen wird jedoch mit einem Beitragszuschlag von 9,3 % gerügt, weshalb eine Überschreitung binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensbescheides an die SVA gemeldet werden muss.
  • Steuertipp 8: Beschenken Sie Ihre MitarbeiterInnen und richten Sie Betriebsfeiern aus
    Bis zur max. Obergrenze von jährlich EUR 186,- pro DienstnehmerIn für Geschenke und max. EUR 365,- für Betriebsveranstaltun­gen, sind diese Zuwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsbefreit. Beachtet werden muss dabei, der kollektive Ansatz (alle oder keiner einer bestimmten Gruppe), die Übergabe bei einem konkreten Anlass erfolgen muss und das keine Geldgeschenke (Gutscheine dürfen hingegen verschenkt werden) möglich sind.
  • Steuertipp 9: Berücksichtigen Sie die Abzugsfähigkeit von Spenden
    Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig (Ausnahmen: Forschungs- und Wissenschaftseinrich­tungen, Museen, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände). Bestimmte Einrichtungen könnne jedoch per Bescheid eine Spendenbegünsigung erhalten, sofern sie mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- bzw. Katastrophenhilfe leisten, Umwelt- bzw. Tierschutz betreiben, oder für einen dieser genannten Zwecke Spenden sammeln. Die Liste dieser begünstigten Organisationen ist auf der Website des BMF abrufbar: www.bmf.gv.at/spenden. Ihre Spende an eine dieser Einrichtungen ist bis zu 10 % der Einkünfte bzw. des Gewinnes des laufenden Jahres absetzbar. Übrigens: Ab 2017 werden dann Spenden automatisch bei der Veranlagung be­rücksichtigt.
  • Steuertipp 10: Berücksichtigen Sie die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
    Die Kosten für Kindergarten, Hort und Tagesmutter sind absetzbar, wenn Ihr Kind das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut wird. Pro Kind und Kalenderjahr dürfen dafür max. EUR 2.300,- geltend gemacht werden. Da die Kosten im Regelfall nachzuweisen sind, sollte die Betreuung inkl. Rechnungen jedenfalls dokumentiert sein.

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