Zu Jahresbeginn noch heftig umstritten, blieb der Gewinnfreibetrag doch erhalten. Dadurch ist es für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (Gewerbebetriebe, FreiberuflerInnen, geschäftsführende GesellschafterInnen, GesellschafterInnen von Personengesellschaften) weiterhin möglich, bis zu 13 % des Gewinnes steuerfrei zu stellen.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusammen aus …
- dem Grundfreibetrag (bei einem Gewinn bis EUR 30.000,00, weshalb dieser max. EUR 3.900,00 ausmacht), der ohne Investitionserfordernis berücksichtigt wird, und
- dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (für einen Gewinn über EUR 30.000,00), der durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden muss.
Mit steigendem Gewinn sinkt der prozentuelle Freibetragssatz stufenweise
Seit 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen reduziert zu und beträgt:
- für Gewinnanteile bis zu EUR 175.000,00: 13 %,
- für Gewinnanteile über EUR 175.000,00 bis zu EUR 350.000,00: 7 % und
- für Gewinnanteile über EUR 350.000,00 bis zu EUR 580.000,00: 4,5 %.
Für alle Gewinne über EUR 580.000,00 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.
Der max. Gewinnfreibetrag beträgt somit EUR 45.350,00.
Investitionsbedingter Freibetrag: Abnutzbare neue körperliche Wirtschaftsgüter oder Wohnbauanleihen
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommen abnutzbare neue körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z. B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV-Anlagen, Gebäudeinvestitionen) oder bestimmte Wertpapiere in Frage. Achtung: Seit 2014 sind als Wertpapiere nur mehr Wohnbauanleihen zulässig.