Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, Gewinnausschüttungen mittels KEST-Anmeldung dem Finanzamt bekanntzugeben. Bisher war es dabei nicht erforderlich, den oder die EmpfängerInnen der Gewinnausschüttung zu bezeichnen. Mit Jahresbeginn 2016 wurde diese Vorgehensweise nun abgeändert. Der Empfänger der Gewinnausschüttung ist nunmehr verpflichtend in der Meldung gegenüber dem Finanzamt anzuführen.
Durch Informationsweiterleitung nun GSVG-pflichtig
Durch Weiterleitung dieser Information an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVAGW) wird es nun möglich, diese Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage der gewerblichen Sozialversicherung einzubeziehen. Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern hat dies zur Folge, dass diese Gewinnausschüttungen – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – auch der gewerblichen SV
unterliegen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die ausschüttende Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Gewinnausschüttungen rein vermögensverwaltender GmbHs an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer sollen daher weiterhin ohne Belastung mit gewerblicher Sozialversicherung möglich sein.