Seit 1. Jänner 2009 gelten Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung und sind damit auch steuerlich begünstigt. Begrenzt mit EUR 2.300,- mindern sie ohne Selbstbehalt die Steuerbemessungsgrundlage und deshalb das zu versteuernde Einkommen. Dabei muss es sich jedoch stets um die tatsächlich bezahlten Kosten der unmittelbaren Kinderbetreuung handeln, weshalb bspw. Vermittlungskosten oder Fahrtkosten nicht zu berücksichtigen sind.
So werden die Kosten steuerlich abzugsfähig:
- Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- Betreuung in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person (ausgenommen sind haushaltszugehörige Angehörige)
Neues VwGH-Urteil: Wer gilt als pädagogisch qualifizierte Person?
Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 30.09.2015 (2012/15/0211) muss die Ausbildung einer pädagogisch qualifizierten Person jener von Tagesmüttern oder –vätern entsprechen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen derzeit jedoch noch vor, dass ein Ausbildungsmindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden genügt, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Laut aktueller Information des BMF ist für 2015 jedenfalls noch die günstigere Auslegung in den Lohnsteuerrichtlinien anzuwenden.