Coronavirus-Infopoint
FAQ ZU PERSONALMASSNAHMEN AUFGRUND DER CORONAVIRUS-SITUATION
Häufig gestellte Fragen (FAQ) werden laufend aktualisiert und erweitert
Wann kann die Corona-Kurzarbeit beantragt werden?
Die Corona-Kurzarbeit wurde bereits vergangenes Wochende in Grundzügen angekündigt. In Folge ist es jedoch in vielen Details zu Änderungen gekommen. Die zur Beantragung erforderlichen Formulare sind daher erst seit Donnerstagabend (19.03.2020) online abrufbar. Zu beachten ist, dass die Kurzarbeit rückwirkend beantragt werden kann. Es ist daher ausreichend, wenn die Beantragung im Laufe der nächsten Tage und Wochen erfolgt. Sie können daher schon jetzt ein (vorübergehend auch bis zu 100 %) verringertes Arbeitsausmaß im Unternehmen leben und wir werden dieses dann für Sie rückwirkend in das Kurzarbeitsmodell aufnehmen. Derzeit gehen wir davon aus, dass in den meisten Fällen eine Antragstellung rückwirkend mit Montag, 16.3.2020 (Beginn der Geschäftsschließungen), sinnvoll ist (Stand: 20.03.2020 | 8.00 Uhr).
Muss der/die Dienstnehmer/in die Kurzzeitvereinbarung persönlich unterschreiben?
Eine Unterschrift der DienstnehmerInnen auf der Sozialpartnervereinbarung soll nach derzeitigem Wissensstand (Stand: 19.03.2020 | 12.15 Uhr) nicht zwingend zum Zeitpunkt der Beantragung erforderlich sein (diese kann derzeit ja auch teilweise nur sehr schwer eingeholt werden). Es soll folglich ausreichen, wenn man erklärt, dass der/die jeweilige Dienstnehmer/in per E-Mail (bevorzugte Variante), SMS bzw. Whats-App oder auch telefonisch (Empfehlung: schriftlichen Vermerk machen) seine/ihre Zustimmung erklärt hat.
Wie sieht der konkrete Fahrplan einer Umsetzung von Kurzarbeit aus?
Detaillierte Informationen zum konkreten Ablauf der Beantragung von Corona-Kurzarbeit stehen seit Donnerstagabend (19.03.2020) zur Verfügung. Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung sämtlicher Schritte mit Rat und Tat zur Seite:
- 1. Schritt: Information einholen bei AMS, WKO oder Gewerkschaften
- 2. Schritt: Arbeitgeber/in und Betriebsrat müssen die Sozialpartnervereinbarung (Betriebsvereinbarung) unterzeichnen. Bei Fehlen eines Betriebsrats müssen Arbeitgeber/in und alle davon betroffenen ArbeitnehmerInnen diese einzeln (Einzelvereinbarung) unterzeichnen.
- 3. Schritt: Der/Die Arbeitgeber/in füllt das AMS-Antragsformular (COVID-19-Kurzarbeitsbegehren) aus und versendet das unterzeichnete Formular gleichzeitig sowohl an die Wirtschaftskammer (bzw. an einen anderen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband), als auch an die zuständige/n Gewerkschaft/en. Dem ist eine kurze(!) Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beizulegen (Textvorschlag).
- 4. Schritt: Beide Sozialpartner müssen der Kurzarbeit zustimmen und diese schriftlich belegen. Update vom 22.03.2020: Die einzelnen Bundesländer haben sich mit den Sozialpartnern teilweise auf unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Einreichung der Unterlagen verständigt. Folglich sind die Abläufe der jeweiligen Landeskammer zu beachten (siehe: Coronavirus FAQ der WKO).
- 5. Schritt: Nach Zustimmung der Sozialpartner erfolgt durch das AMS die Rückmeldung an das jeweilige Unternehmen.
Stimmt es, dass GmbH-Geschäftsführer von der Corona-Kurzarbeit ausgenommen sind?
Das trifft nur teilweise zu. Bis kurz vor Fertigstellung der Kurzarbeitsrichtlinie war davon auszugehen, dass handelsrechtliche GmbH-Geschäftsführer generell vom Kurzarbeitsmodell nicht erfasst sind. Es ist nun aber dahingehend zu einer Wende gekommen, als handelsrechtliche GmbH-Geschäftsführer auch unter die Kurzarbeitsrichtlinie fallen, sofern eine ASVG-Versicherung besteht. Nach dem GSVG versicherte Geschäftsführer sind hingegen nicht erfasst. Für ausschließlich gewerberechtliche Geschäftsführer ist hingegen Kurzarbeit möglich (Stand: 19.03.2020 | 23.30 Uhr).
Kann die Ersparnis aus der Corona-Kurzarbeit für Unternehmen bereits berechnet werden?
Die WKO hat auf ihrer Website nun erstmals Berechnungsbeispiele für Kurzarbeit veröffentlicht. Die dargestellten Modellrechnungen geben einen ersten Überblick. Detailberechnungen sind mangels ausführlicher Informationen derzeit noch nicht möglich (Stand: 19.03.2020 | 12.30 Uhr). Zusammengefasst sollte gelten, dass je nach Ausmaß der Kurzarbeit beim Unternehmen Kosten von nahezu 0 % bis max. 10 % der ursprünglichen Personalkosten verbleiben.
Können geringfügig Beschäftigte tatsächlich nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden?
Das trifft zu. Für geringfügige Beschäftigte werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt, weshalb die auch nicht in die Kurzarbeit einbezogen worden sind. Es ist daher zu erwarten, dass die Dienstverhältnisse für geringfügig Beschäftigte in großem Umfang beendet werden, ohne dass diese dann Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzen. Vor diesem Hintergrund wurde erwartet, dass geringfügig Beschäftigte doch in die Kurzarbeit einbezogen werden, was letztendlich aber nicht umgesetzt wurde.zubeziehen (Stand: 19.03.2020 | 23.30 Uhr).
Müssen im Kurzarbeitszeitmodell auch Geschäftsführer und leitende Angestellte Zeitaufzeichnungen führen?
Geschäftsführer und leitende Angestellte sind grundsätzlich vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen und haben daher prinzipiell keine Zeitaufzeichnungen zu führen. Im Rahmen der Kurzarbeit gehen wir davon aus, dass es auch für diese Personen erforderlich sein wird, exakte Zeitaufzeichnungen zu führen. Andernfalls kann kein Nachweis über die verkürzte Arbeitszeit erbracht werden und es besteht das Risiko, dass keine AMS-Förderung ausbezahlt wird (Stand: 19.03.2020 | 16.30 Uhr).
Wie erfolgen die Zeitaufzeichnungen bei Home-Office und Kurzarbeit?
Im Home-Office können die Zeitaufzeichnunegn grundsätzlich vereinfacht in Form täglicher Zeitsalden (ohne Beginn- und Endzeiten, ohne Pausen) geführt werden. Beim Kurzarbeitsmodell wird es jedoch erforderlich sein, dass auch über die Tätigkeit im Home-Office exakte Zeitaufzeichnungen vorliegen. Andernfalls besteht das Risiko, dass kein ausreichender Nachweis für die verkürzte Arbeitszeit erbracht werden kann und keine AMS-Förderung ausbezahlt wird (Stand: 19.03.2020 | 16.30 Uhr).
Stimmt es, dass der/die Arbeitgeber/in beim Kurzarbeitsmodell die Personalkosten bei Erkrankung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin zur Gänze trägt?
Nein, das ist aktuell nicht mehr zutreffend. Entgegen bisheriger Aussagen übernimmt laut Auskunft der WKO das AMS auch im Ausmaß der Ausfallstunden die Personalkosten im Krankenstand (Stand: 23.03.2020 | 16.20 Uhr).
In welcher Form ist der Antrag auf Kurzarbeit beim AMS einzubringen?
Der Antrag hat grundsätzlich im Original zu erfolgen. Das ist aktuell am besten über ein eAMS Konto möglich. Alternativ kann auch eine Übermittlung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, persönlich oder per Post erfolgen. Eine (Vorab-)Übermittlung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder Fax ist derzeit auch möglich, wobei in Folge das Original ebenfalls noch zu übermitteln ist (Stand: 24.04.2020 | 13.45 Uhr).
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