Die (Elektro-)Fahrradbranche boomt und richtet ihre Angebote nun auch stärker auf Firmenkunden aus. Denn durch die Anschaffung bzw. die Zurverfügungstellung von Fahrrädern durch Unternehmen an Mitarbeiter:innen können sich diese neben der Förderung der Ökologisierung auch Abgabenvorteile verschaffen, die sich positiv auf Unternehmensattraktivität und Mitarbeiter:innen-Motivation auswirken.
Was ist ein Job- oder Dienstrad?
Überlässt ein Unternehmen ein geleastes oder angekauftes (Elektro-)Fahrrad kostenfrei oder gegen Kostenbeteiligung (Nutzungsgebühr oder Bezugsumwandlung) an Mitarbeiter:innen (auch zu deren privaten Nutzung), so spricht man von einem “Job- oder Dienstrad”. Die Zurverfügungstellung eines Fahrrades an den/die Mitarbeiter:in zu dessen/deren privater Nutzung ist kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit grundsätzlich abgabenfrei. Auch das kostenlose Aufladen des Jobrades im Unternehmen löst keinen Sachbezug aus. Weiters bleibt davon der steuerliche Anspruch auf ein Pendlerpauschale unberührt.
Nutzungsgebühr vs. Bezugsumwandlung
Sollen sich Arbeitnehmer:innen an den Kosten des Jobrades beteiligen, so ist dies unter anderem im Wege einer Nutzungsgebühr, welche der Höhe nach vertraglich vereinbart wird, möglich. Diese führt allerdings zu keiner Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben und bietet somit weder für das Unternehmen noch für den/die Arbeitnehmer:in einen steuerlichen Vorteil.
Bei der Bezugsumwandlung werden hingegen die laufenden Bruttobezüge reduziert, was in Folge auch eine Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt, Sozialversicherung und betriebliche Vorsorge) mit sich bringt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bezugsumwandlung keinesfalls zu einer Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns führen darf. Eine Bezugsumwandlung ist daher nur im überkollektivvertraglichen Betragsbereich zulässig. Weiters ist zu bedenken, dass infolge der Bruttoreduktion grundsätzlich auch die Basis für Folgeansprüche der betroffenen Arbeitnehmer:innen sinkt (z. B. Sonderzahlungen, Überstundenentgelte, allfällige Ist-Gehaltserhöhungen, etc.). Um dbzgl. „Kollateralschäden“ für Arbeitnehmer:innen zu vermeiden, kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass die Bezugsumwandlung nur den laufenden Bruttobezug mindert und alle anderen Ansprüche hingegen weiterhin vom ungekürzten Bezug berechnet werden. Wenn aber somit nur der laufende Bezug umgewandelt wird und Sonderzahlungen in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden, ist zu bedenken, dass es dadurch üblicherweise zu einer Sechstelüberschreitung kommen wird.
Beispiel: Überlassung eines Jobrads (Monatsbrutto: EUR 3.000,-)
- Option 1: Zurverfügungstellung erfolgt zusätzlich zum Gehalt
– Monatsbrutto: EUR 3.000,-
– Nettoauszahlung an Arbeitnehmer:in: EUR 2.112,20
– Lohnnebenkosten für Arbeitgeber:in: EUR 888,- - Option 2: Zurverfügungstellung erfolgt gegen eine monatliche Nutzungsgebühr von EUR 150,- (Abzug vom Nettogehalt)
– Monatsbrutto: EUR 3.000,-
– Nettoauszahlung an Arbeitnehmer:in: EUR 1.962,20
– Lohnnebenkosten für Arbeitgeber:in: EUR 888,- - Option 3: Zurverfügungstellung mittels Bezugsumwandlung in Höhe von EUR 150,-
– Monatsbrutto: EUR 2.850,-
– Nettoauszahlung an Arbeitnehmer:in: EUR 2.026,22
– Lohnnebenkosten für Arbeitgeber:in: EUR 843,61
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