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Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten: Praxistipp zur Vermeidung von Fehlern beim Ausweis

Die Restlaufzeiten von langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten (größer ein Jahr) sind in der Bilanz gem. § 225 UGB bei jedem Posten gesondert auszuweisen. Ziel dieser Regelung ist, dass ein/e externe/r BilanzleserIn sich einen Überblick über die Finanzlage der Gesellschaft verschaffen kann. Im Rahmen der Abschlussprüfung werden bei der Bestimmung der Restlaufzeiten jedoch vereinzelt auch Fehler ersichtlich. Dieser Artikel stellt daher eine Hilfestellung zur Fehlervermeidung dar.

 

Restlaufzeiten von Forderungen

In der Regel wird davon ausgegangen, dass Forderungen kurzfristig fällig sind. Daher sind all jene Forderungen, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben, in der Bilanz gesondert auszuweisen. Die Bestimmung der Laufzeiten richtet sich nach dem voraussichtlichen Eingang der Forderungen. Dies ist v. a. bei Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungszielen von mehreren Jahren relevant. Um die Liquiditätslage vorsichtig darzustellen, ist es daher erforderlich, alle Forderungen deren Eingang nicht innerhalb eines Jahres ab Abschlussstichtag zu erwarten ist, gesondert für jeden Posten unter dem Davon-Vermerk („davon mit einer Restlaufzeit von mehr als ein Jahr“) zu gliedern.

 

Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind nach deren vertraglicher Fälligkeit zu erfassen. Somit ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Gläubiger die Leistung fällig stellen kann. Lässt sich kein Fälligkeitstermin ermitteln, so ist die Verbindlichkeit gem. § 904 ABGB als sogleich fällig anzusetzen und als kurzfristig auszuweisen. Kontokorrentverbindlichkeiten oder Gesellschafterdarlehen ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung sind daher immer als kurzfristig auszuweisen. Hängt die Rückzahlung von Bedingungen ab, so muss die Beurteilung mit größtmöglicher Vorsicht vorgenommen werden. Zudem sind beabsichtigte frühere Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Zusätzlich zu den Angaben in der Bilanz sind im Anhang die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gesondert anzuführen.

 

UNSER TIPP

Beim Ausweis von Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen und GesellschafterInnen sind diese oftmals als langfristig darzustellen, da die Zahlung erst langfristig zu erwarten ist. Bei Verbindlichkeiten im Verbundbereich verhält sich dieser Sachverhalt jedoch gegenteilig, da aufgrund der oftmals fehlenden vertraglichen Vereinbarung die Verbindlichkeit als kurzfristig auszuweisen ist. Wir unterstützen Sie gerne bei bilanzpolitischen Fragen.

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