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Alle Jahre wieder: Update zu steuerfreien Zuwendungen für MitarbeiterInnen

Das Verschenken von Gutscheinen an MitarbeiterInnen als steuerfreie Zuwendungen ist für viele Unternehmen ein Fixpunkt zur Weihnachtszeit. COVID-19-bedingt wurden in 2020 und 2021 Sonderregelungen geschaffen, welche für 2022 nicht mehr gelten. Unter Beachtung der Maximalbeträge und Rahmenbedingungen, die zuletzt 2019 zur Anwendung kamen, können Geschenke auch heuer wieder einerseits steuerfrei für die MitarbeiterInnen und dennoch steuerlich abzugsfähig für das Unternehmen erfolgen.

 

Steuerfreie Zuwendungen in Form von Geschenken, Feierlichkeiten und Ausflügen

An jede/n MitarbeiterIn können pro Kalenderjahr Sachzuwendungen im Wert von EUR 186,- abgabenfrei im Rahmen von Feierlichkeiten bzw. Betriebsveranstaltungen zugewendet werden. Bargeldzuwendungen sind hiervon ausgenommen, weshalb regelmäßig auch Gutscheine oder Goldmünzen verschenkt werden. Zusätzlich können in einem Kalenderjahr bei Dienst- oder Firmenjubiläen weitere EUR 186,- an Sachzuwendungen übergeben werden. Für Weihnachtsfeiern, sonstige Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können lohnabgabenfrei pro MitarbeiterIn jährlich bis zu EUR 365,- steuerlich abgesetzt werden.

 

Klima- und gesundheitsfördernde Zuwendungen

Seit dem 1. Juli 2021 können von ArbeitgeberInnen die Kosten für längerfristig gültige Fahrtickets für ein Massenbeförderungsmittel (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten) steuerfrei für ArbeitnehmerInnen übernommen werden, sofern das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Vor dem Hintergrund der Förderung der Elektromobilität werden ab 2023 Zuschüsse von ArbeitgeberInnen an einzelne oder alle MitarbeiterInnen bis zu EUR 200,- pro Kalenderjahr für Carsharing (nur für CO2-emissionsfreie Fahrzeuge) lohnsteuerfrei möglich sein. Weiters ist es bereits jetzt möglich, einzelnen oder alle MitarbeiterInnen E-Bikes oder normale Dienstfahrräder steuerfrei zur Verfügung zu stellen.

Als „betriebliche Gesundheitsvorsorge“ können Impfungen, betriebliche Gesundheitsförderung und präventive Maßnahmen, die dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, kostenlos oder vergünstigt an MitarbeiterInnen zugewendet werden. Begünstigt sind dabei Maßnahmen, die ein konkretes Ziel, wie etwa die Stärkung der Rückenmuskulatur oder die Bekämpfung von Haltungsschwierigkeiten verfolgen und von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden. Allgemeine Maßnahmen wie etwa Beiträge zu Fitnessabonnements (klassische Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio), Kochkurse oder Vorträge werden jedoch nicht als zielgerichtet erachtet und sind daher nicht befreit.

 

UNSER TIPP

Das BMF hat kürzlich klargestellt, dass es in 2022 und 2023 möglich ist, über den Grenzbetrag von EUR 186,- hinausgehende Gutscheine abgabenfrei als Teuerungsprämie auszuzahlen.

 

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